§ 27 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Vertretung
§ 27 Landratsgesetz · Vertretung
1. Die Fraktionen werden im Verhältnis zu ihrer Stärke berücksichtigt
a. * ...
b. * bei der Wahl der Präsidien, des Vizepräsidiums sowie der übrigen Mitglieder der Kommissionen.
2. Fraktionen, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl keinen proportionalen Anspruch auf eine Vertretung in den einzelnen Kommissionen gemäss § 27 Abs. 1 hätten, erhalten insgesamt mindestens so viele Sitze in diesen Kommissionen, wie dies ihrem proportionalen Anspruch an der Summe aller Sitze dieser Kommissionen entspricht.
2bis. Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen kann für den Rest der Amtsdauer stattfinden, wenn der Landrat mit 2/3 der Stimmen zustimmt.
3. Der Turnus bei der Bestellung des Landratspräsidiums und der Vizepräsidien richtet sich so weit wie möglich nach der Stärke der Parteien entsprechend der Mandatsverteilung bei den Landratswahlen der letzten 16 Jahre.