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131 PUK CH-BL

§ 25 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Zulassung

Organisation des Landrats - Fraktionen
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§ 25 Landratsgesetz · Zulassung

1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die der gleichen Partei angehören oder sich als Angehörige verschiedener Parteien oder als Parteilose auf eine parlamentarische Gemeinschaft geeinigt haben.

2. Die Mindestgrösse einer Fraktion beträgt 5 Mitglieder.

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