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PUK
CH-BL
§ 24 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Begleitende Beratung bei Staatsverträgen
Organisation des Landrats - Kommissionen
§ 24 Landratsgesetz · Begleitende Beratung bei Staatsverträgen
1. Der Landrat kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten (§ 64 Abs. 3 KV).
2. Der Regierungsrat informiert die ständigen Kommissionen über sein Vorhaben, einen wichtigen der Genehmigung unterliegenden Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.