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131 PUK CH-BL

§ 24 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Begleitende Beratung bei Staatsverträgen

Organisation des Landrats - Kommissionen
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§ 24 Landratsgesetz · Begleitende Beratung bei Staatsverträgen

1. Der Landrat kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten (§ 64 Abs. 3 KV).

2. Der Regierungsrat informiert die ständigen Kommissionen über sein Vorhaben, einen wichtigen der Genehmigung unterliegenden Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.

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