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131 PUK CH-BL

§ 23 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Interkantonale Zusammenarbeit

Organisation des Landrats - Kommissionen
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§ 23 Landratsgesetz · Interkantonale Zusammenarbeit

1. Betrifft ein Geschäft interkantonale Probleme, so können die Kommissionen mit den entsprechenden Parlamentskommissionen anderer Kantone gemeinsam beraten.

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