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PUK
CH-BL
§ 23 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Interkantonale Zusammenarbeit
Organisation des Landrats - Kommissionen
§ 23 Landratsgesetz · Interkantonale Zusammenarbeit
1. Betrifft ein Geschäft interkantonale Probleme, so können die Kommissionen mit den entsprechenden Parlamentskommissionen anderer Kantone gemeinsam beraten.