Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131 PUK CH-BL

§ 22 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Regeln für die Durchführung der Kommissionssitzungen

Organisation des Landrats - Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Landratsgesetz · Regeln für die Durchführung der Kommissionssitzungen

1. Die Sitzungen der Kommissionen und deren Protokolle sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können jedoch beschliessen, Anhörungen und Befragungen von Sachverständigen, Verantwortlichen und Direktbetroffenen (Hearings) öffentlich durchzuführen.

2. Wer an Kommissionssitzungen teilnimmt, ist an das Amtsgeheimnis gebunden.

3. Die Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen unbeschränkt über die Kommissionssitzungen äussern.

4. Die Mitglieder des Regierungsrats und die Sachverständigen aus der Verwaltung können den Regierungsrat vollumfänglich über die Kommissionssitzungen informieren.

← § 21 Landratsgesetz Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode § 23 Landratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →