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PUK
CH-BL
§ 22 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Regeln für die Durchführung der Kommissionssitzungen
Organisation des Landrats - Kommissionen
§ 22 Landratsgesetz · Regeln für die Durchführung der Kommissionssitzungen
1. Die Sitzungen der Kommissionen und deren Protokolle sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können jedoch beschliessen, Anhörungen und Befragungen von Sachverständigen, Verantwortlichen und Direktbetroffenen (Hearings) öffentlich durchzuführen.
2. Wer an Kommissionssitzungen teilnimmt, ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
3. Die Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen unbeschränkt über die Kommissionssitzungen äussern.
4. Die Mitglieder des Regierungsrats und die Sachverständigen aus der Verwaltung können den Regierungsrat vollumfänglich über die Kommissionssitzungen informieren.