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131 PUK CH-BL

§ 21 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Auskünfte und Aktenherausgabe

Organisation des Landrats - Kommissionen
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§ 21 Landratsgesetz · Auskünfte und Aktenherausgabe

1. Die Mitglieder des Regierungsrats haben den Kommissionen alle Auskünfte zu erteilen und die Akten herauszugeben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2. Für Angelegenheiten im Bereich der Justizverwaltung obliegt diese Verpflichtung den Präsidien des Kantonsgerichts.

3. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zur Herausgabe von Akten, so entscheidet die Geschäftsleitung nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise des zuständigen Gerichts. Die Anrufung der Geschäftsleitung steht auch den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu.

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