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131 PUK CH-BL

§ 20 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beizug von weiteren Teilnehmern und Teilnehmerinnen

Organisation des Landrats - Kommissionen
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§ 20 Landratsgesetz · Beizug von weiteren Teilnehmern und Teilnehmerinnen

1. Die Kommissionen können ferner

a. * die Mitglieder des Kantonsgerichts, die Ombudsperson sowie die oder den Datenschutzbeauftragte/n zu ihren Sitzungen einladen;

b. unter Mitteilung an den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung zu ihren Sitzungen einladen;

c. * unter Mitteilung an das Präsidium des Kantonsgerichts weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte zu ihren Sitzungen einladen.

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