131
PUK
CH-BL
§ 20 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beizug von weiteren Teilnehmern und Teilnehmerinnen
Organisation des Landrats - Kommissionen
§ 20 Landratsgesetz · Beizug von weiteren Teilnehmern und Teilnehmerinnen
1. Die Kommissionen können ferner
a. * die Mitglieder des Kantonsgerichts, die Ombudsperson sowie die oder den Datenschutzbeauftragte/n zu ihren Sitzungen einladen;
b. unter Mitteilung an den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung zu ihren Sitzungen einladen;
c. * unter Mitteilung an das Präsidium des Kantonsgerichts weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte zu ihren Sitzungen einladen.