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§ 19 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrats

Organisation des Landrats - Kommissionen
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§ 19 Landratsgesetz · Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrats

1. Die in der Sache zuständigen Mitglieder des Regierungsrats nehmen in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Ihnen steht das Antragsrecht zu.

2. Die Mitglieder des Regierungsrats können sich durch Sachverständige aus der Verwaltung begleiten oder durch diese im Einverständnis mit dem Kommissionspräsidium vertreten lassen.

3. Die Kommissionen können beschliessen, auf die Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrats zu verzichten.

4. An den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission nehmen die Mitglieder des Regierungsrats auf Einladung teil.

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