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PUK
CH-BL
§ 18 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Spezialkommissionen
Organisation des Landrats - Kommissionen
§ 18 Landratsgesetz · Spezialkommissionen
1. Der Landrat kann Spezialkommissionen einsetzen
a. für die Vorberatung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer ständigen Kommission fallen;
b. für die Vorberatung von Geschäften, die zwar einer ständigen Kommission zuzuweisen wären, ihrer Bedeutung wegen jedoch speziell behandelt werden sollen;
c. im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht für die Abklärung spezieller Vorkommnisse (Parlamentarische Untersuchungskommissionen, §§ 64 ff. dieses Gesetzes).
2. Der Landrat bestimmt die Mitgliederzahl der Spezialkommissionen.