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§ 18 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Spezialkommissionen

Organisation des Landrats - Kommissionen
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§ 18 Landratsgesetz · Spezialkommissionen

1. Der Landrat kann Spezialkommissionen einsetzen

a. für die Vorberatung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer ständigen Kommission fallen;

b. für die Vorberatung von Geschäften, die zwar einer ständigen Kommission zuzuweisen wären, ihrer Bedeutung wegen jedoch speziell behandelt werden sollen;

c. im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht für die Abklärung spezieller Vorkommnisse (Parlamentarische Untersuchungskommissionen, §§ 64 ff. dieses Gesetzes).

2. Der Landrat bestimmt die Mitgliederzahl der Spezialkommissionen.

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