§ 17 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Ständige Kommissionen
§ 17 Landratsgesetz · Ständige Kommissionen
1. Der Landrat setzt ständige Kommissionen ein. Diese beraten die Geschäfte vor, erstatten Bericht und stellen Antrag.
1bis. Ständige Kommissionen können Berichte zu Motionen und Postulaten abschliessend behandeln und Vorstösse abschreiben, wenn die entsprechenden Beschlüsse ohne Gegenstimme erfolgen.
2. Der Landrat bezeichnet die ständigen Kommissionen und legt ihre Aufgaben, die Mitgliederzahl sowie eventuelle Unvereinbarkeiten fest.
3. Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission richten sich nach den §§ 61 und 62 dieses Gesetzes.
4. Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen.
5. Der Regierungsrat informiert vorgängig die ständigen Kommissionen über folgende beabsichtigte Geschäfte
a. Gesetzesvorlagen;
b. Staatsvertragsverhandlungen;
c. Finanzbeschlüsse über neue Ausgaben;
d. wesentliche Kostenüberschreitungen bei Verpflichtungskrediten;
e. Zusatz- und Nachtragskreditbegehren;
f. * grundlegende Pläne der staatlichen Tätigkeiten (§ 65 Kantonsverfassung);
g. * grundlegende Änderungen der Verwaltungsorganisation, namentlich die Festlegung der Aufgabenbereiche der Direktionen sowie Änderungen der Bereichs- und Dienststellenstruktur.