§ 16a Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Geschäftsleitung
§ 16a Landratsgesetz · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung des Landrats besteht aus dem Landratspräsidium, den Vizepräsidien sowie den Fraktionspräsidien.
2. Die Fraktionspräsidien können sich in der Geschäftsleitung vertreten lassen.
3. Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben
a. Sie wählt das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen.
b. Sie wählt die Mitglieder der Spezialkommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen.
c. Sie wählt 5 Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen.
d. sie entscheidet über die Rückweisung von Vorlagen und Vorstössen aus formellen Gründen.
e. Sie beschliesst über die inneren Angelegenheiten des Landrats.
f. Sie entwirft das Budget für Parlamentsaufwendungen und entscheidet über den Vollzug von bewilligten Ausgaben.
f.bis * Sie sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
g. Sie berät die Verfahrenspostulate und stellt dem Landrat Antrag.
h. Sie legt die Traktandenliste des Landrats fest.
i. Sie berät das Vorgehen bei politisch schwierigen Fragen.
j. Sie entscheidet über die Teilnahme der Gerichtspräsidien an den Landratssitzungen (§ 54 dieses Gesetzes).
4. Der Landrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
5. Der Landschreiber oder die Landschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.