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PUK
CH-BL
§ 14 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Vizepräsidien
Organisation des Landrats - Die Leitungsorgane
§ 14 Landratsgesetz · Vizepräsidien
1. Die Vizepräsidien haben folgende Aufgaben
a. * Stellvertretung des Landratspräsidiums bei Abwesenheit. Das 1. Vizepräsidium, und, wenn dieses verhindert ist, das 2. Vizepräsidium, übernimmt die Leitung der Sitzungen des Landrats, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid;
b. * Unterstützung des Landratspräsidiums bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben.
2. Der Landrat kann den Vizepräsidien weitere Aufgaben übertragen.