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PUK
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Landratspräsidium
Organisation des Landrats - Die Leitungsorgane
§ 13 Landratsgesetz · Landratspräsidium
1. Das Landratspräsidium hat folgende Aufgaben
a. * Vorbereitung der Traktandenliste nach Rücksprache mit dem Regierungsrat;
b. * Leitung der Sitzungen des Landrats und der Geschäftsleitung;
c. * Vertretung des Landrats nach aussen, insbesondere gegenüber dem Regierungsrat.
2. Der Landrat kann dem Landratspräsidium weitere Aufgaben übertragen.