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§ 13 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Landratspräsidium

Organisation des Landrats - Die Leitungsorgane
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§ 13 Landratsgesetz · Landratspräsidium

1. Das Landratspräsidium hat folgende Aufgaben

a. * Vorbereitung der Traktandenliste nach Rücksprache mit dem Regierungsrat;

b. * Leitung der Sitzungen des Landrats und der Geschäftsleitung;

c. * Vertretung des Landrats nach aussen, insbesondere gegenüber dem Regierungsrat.

2. Der Landrat kann dem Landratspräsidium weitere Aufgaben übertragen.

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