131
PUK
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Entschädigung
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
§ 11 Landratsgesetz · Entschädigung
1. Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung, die den notwendigen Aufwand für die Ausübung des Landratsmandats angemessen entgelten soll.
2. Der Landrat legt die Entschädigung in der Geschäftsordnung fest. Die Bestimmungen über das fakultative Referendum (§ 31 Abs. 1 Bst. b KV) bleiben vorbehalten.