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PUK
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Auskunftsrecht
Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder
§ 10 Landratsgesetz · Auskunftsrecht
1. Jedes Ratsmitglied erhält zur Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben Auskunft bei der Landeskanzlei, bei der Finanzkontrolle, beim Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat und bei den Direktionen.
2. Vom Auskunftsrecht ausgeschlossen sind
a. Sachverhalte und Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen;
b. Sachverhalte und Akten, die beim Regierungsrat in Beratung stehen, für die Dauer der Beratung.