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§ 1 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode

Beginn der Amtsperiode, Eröffnung und Anlobung
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§ 1 Landratsgesetz · Beginn der Amtsperiode

1. Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Juli nach den Neuwahlen.

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