131
PUK
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) - Beginn der Amtsperiode
Beginn der Amtsperiode, Eröffnung und Anlobung
§ 1 Landratsgesetz · Beginn der Amtsperiode
1. Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Juli nach den Neuwahlen.