131.2
CH-BL
§ 9 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - b. Busse
§ 9 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · b. Busse
1. Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwesenheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.