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131.2 CH-BL

§ 9 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - b. Busse

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§ 9 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · b. Busse

1. Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwesenheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.

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