131.2
CH-BL
§ 7 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Behandlung des Gesuches
§ 7 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Behandlung des Gesuches
1. Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizeidirektion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches notwendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.
2. Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts zum Gesuch anhören.