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131.2 CH-BL

§ 7 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Behandlung des Gesuches

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§ 7 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Behandlung des Gesuches

1. Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizeidirektion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches notwendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.

2. Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts zum Gesuch anhören.

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