131.2
CH-BL
§ 6 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Aufschiebende Wirkung
§ 6 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Aufschiebende Wirkung
1. Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollziehbare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.