131.2
CH-BL
§ 4 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Einreichung
§ 4 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Einreichung
1. Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzureichen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geldbusse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Präsidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.