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131.2 CH-BL

§ 2 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Voraussetzungen

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§ 2 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Voraussetzungen

1. Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Besserung erwarten lässt.

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