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131.2 CH-BL

§ 14 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Inkrafttreten

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§ 14 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Inkrafttreten

1. Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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