131.2
CH-BL
§ 14 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Inkrafttreten
§ 14 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Inkrafttreten
1. Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.