131.2
CH-BL
§ 11 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Kommissionsantrag
§ 11 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Kommissionsantrag
1. Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Petitionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter.