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131.2 CH-BL

§ 11 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Kommissionsantrag

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§ 11 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Kommissionsantrag

1. Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Petitionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter.

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