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131.2 CH-BL

§ 10 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - c. Widerruf

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§ 10 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · c. Widerruf

1. Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.

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