131.2
CH-BL
§ 10 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - c. Widerruf
§ 10 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · c. Widerruf
1. Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.