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131.2 CH-BL

§ 1 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Grundsatz

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§ 1 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Grundsatz

1. Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der Gnade würdig befunden wird.

Grundsatz § 2 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes →

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