131.2
CH-BL
§ 1 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Grundsatz
§ 1 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Grundsatz
1. Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der Gnade würdig befunden wird.