Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 CH-BL

§ 4 Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales (Hausordnung) - Lärmvermeidung

Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
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§ 4 Hausordnung · Lärmvermeidung

1. Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Unmuts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden.

2. Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss § 55 des Landratsgesetzes nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.

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