131.111
CH-BL
§ 4 Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales (Hausordnung) - Lärmvermeidung
Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
§ 4 Hausordnung · Lärmvermeidung
1. Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Unmuts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden.
2. Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss § 55 des Landratsgesetzes nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.