Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 CH-BL

§ 2 Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales (Hausordnung) - Propagandaverbot

Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
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§ 2 Hausordnung · Propagandaverbot

1. Im ganzen Regierungsgebäude dürfen während Landratssitzungen keine Propagandamaterialien (Prospekte, Plakate, Transparente) verteilt oder sichtbar gemacht werden.

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