131.111
CH-BL
§ 1 Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales (Hausordnung) - Platzzahl, Reservationen, Zulassung
Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
§ 1 Hausordnung · Platzzahl, Reservationen, Zulassung
1. Die Platzzahl auf der Tribüne ist begrenzt. Die reservierten Plätze sind für angemeldete Gruppen freizuhalten. Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei haben das Recht, je nach Andrang die Besucherinnen und Besucher auf die Zuschauertribüne zuzulassen und weitere eventuell zurückzuweisen.