131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 92 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Revision der Geschäftsordnung
Schlussbestimmungen
§ 92 Geschäftsordnung des Landrats · Revision der Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsleitung, die Kommissionen, die Fraktionen und die Ratsmitglieder können jederzeit mit einem Verfahrenspostulat die Änderung der Geschäftsordnung beantragen.
2. Die Geschäftsleitung oder eine Spezialkommission hat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.