Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 92 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Revision der Geschäftsordnung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 92 Geschäftsordnung des Landrats · Revision der Geschäftsordnung

1. Die Geschäftsleitung, die Kommissionen, die Fraktionen und die Ratsmitglieder können jederzeit mit einem Verfahrenspostulat die Änderung der Geschäftsordnung beantragen.

2. Die Geschäftsleitung oder eine Spezialkommission hat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.

← § 91 Geschäftsordnung des Landrats Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Eröffnung § 93 Geschäftsordnung des Landrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →