131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 91 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Auslegung und Ergänzung
Schlussbestimmungen
§ 91 Geschäftsordnung des Landrats · Auslegung und Ergänzung
1. Das Landratspräsidium legt die Geschäftsordnung im Einzelfall aus.
2. Der Landrat kann mit 2/3 der Stimmenden ausserordentliche, im Landratsgesetz und in der Geschäftsordnung nicht vorgesehene Verfahren beschliessen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zum Landratsgesetz stehen.