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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 91 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Auslegung und Ergänzung

Schlussbestimmungen
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§ 91 Geschäftsordnung des Landrats · Auslegung und Ergänzung

1. Das Landratspräsidium legt die Geschäftsordnung im Einzelfall aus.

2. Der Landrat kann mit 2/3 der Stimmenden ausserordentliche, im Landratsgesetz und in der Geschäftsordnung nicht vorgesehene Verfahren beschliessen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zum Landratsgesetz stehen.

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