131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 90 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Unterstützung der Medien
Sitzungen des Landrats - Medien
§ 90 Geschäftsordnung des Landrats · Unterstützung der Medien
1. Der Landrat und seine Organe unterstützen die Medien bei der Berichterstattung über die Tätigkeit des Landrates.
2. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit stehen den Medien die Pressetribüne und Arbeitsräume zur Verfügung.
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