§ 9 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Zusammensetzung und Höhe der Entschädigung
§ 9 Geschäftsordnung des Landrats · Zusammensetzung und Höhe der Entschädigung
1. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von CHF 4'700.-, einem Sitzungsgeld von CHF 55.- pro Stunde und einer Wegentschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer.
2. Mit dem jährlichen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Versicherung und dergleichen abgegolten.
3. Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten ausgerichtet. Angebrochene Stunden werden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
4. Als Wegentschädigung kann ein Jahresabonnement des regionalen Tarifverbundes bezogen werden.