§ 89 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Listenwahl
§ 89 Geschäftsordnung des Landrats · Listenwahl
1. Die Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs erfolgt gleichzeitig auf einer Liste. Diese darf höchstens so viele Namen aufweisen, als Personen zu wählen sind. Überzählige Namen werden am Ende der Liste gestrichen.
2. Das absolute Mehr wird errechnet, indem die Zahl der gültigen Stimmen durch die doppelte Zahl der zu Wählenden geteilt wird. Die auf den Quotienten folgende höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3. Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Ergeben sich wegen gleicher Stimmenzahl überzählige Gewählte, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.
4. Erreichen weniger Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.