131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 88 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Einzelwahl
Sitzungen des Landrats - Wahlen
§ 88 Geschäftsordnung des Landrats · Einzelwahl
1. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang findet ein 3. Wahlgang statt. Sind auch dann die Stimmen gleich, so entscheidet das vom Landratspräsidium gezogene Los.
2. Sind mehrere gleichartige Einzelwahlen vorzunehmen, so kann der Landrat die Durchführung aller Wahlen in einem Wahlakt beschliessen.