131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 87 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verfahren
Sitzungen des Landrats - Wahlen
§ 87 Geschäftsordnung des Landrats · Verfahren
1. Das Landratspräsidium kann mitwählen.
2. Mit dem absoluten Mehr ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
3. Mit dem relativen Mehr ist gewählt, wer am meisten gültige Stimmen erhalten hat.