Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 87 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verfahren

Sitzungen des Landrats - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 Geschäftsordnung des Landrats · Verfahren

1. Das Landratspräsidium kann mitwählen.

2. Mit dem absoluten Mehr ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

3. Mit dem relativen Mehr ist gewählt, wer am meisten gültige Stimmen erhalten hat.

← § 86a Geschäftsordnung des Landrats Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Eröffnung § 88 Geschäftsordnung des Landrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →