§ 86a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen
§ 86a Geschäftsordnung des Landrats · Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen
1. Ratsmitglieder bestätigen gegenüber der Landeskanzlei spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landratssitzung, dass eine von der Geschäftsleitung definierte unverschuldete Abwesenheit vorliegt und sie deshalb an Abstimmungen des Landrats in Abwesenheit gemäss § 57a des Landratsgesetzes teilnehmen möchten.
2. Sind die von der Geschäftsleitung festgelegten Quoren erreicht, stellt die Landeskanzlei fest, dass Abstimmungen in Abwesenheit möglich sind, und teilt dies den Ratsmitgliedern mit.
3. Das Verfahren und die Informatikmittel zur Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit müssen die Authentifizierung der betreffenden Ratsmitglieder und die korrekte Ermittlung der Abstimmungsergebnisse gewährleisten.
4. Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn abwesende Ratsmitglieder ihre Stimmen aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.