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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 86 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Abstimmungen mit Namensliste

Sitzungen des Landrats - Abstimmungen
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§ 86 Geschäftsordnung des Landrats · Abstimmungen mit Namensliste

1. Bei einer Abstimmung gemäss § 85 Abs. 5 sind die Namen mit dem Entscheid der Stimmenden zu protokollieren.

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