131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 86 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Abstimmungen mit Namensliste
Sitzungen des Landrats - Abstimmungen
§ 86 Geschäftsordnung des Landrats · Abstimmungen mit Namensliste
1. Bei einer Abstimmung gemäss § 85 Abs. 5 sind die Namen mit dem Entscheid der Stimmenden zu protokollieren.