§ 85 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Abstimmungsregeln
§ 85 Geschäftsordnung des Landrats · Abstimmungsregeln
1. Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2. Die Geschäftsleitung kann Richtlinien erlassen.
3. Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden auf Bildschirmen angezeigt.
4. Das Landratspräsidium gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.
5. Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden in Form einer Namensliste im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
6. Durch Handerheben wird abgestimmt
a. * in besonderen Fällen auf Anordnung des Landratspräsidiums;
b. * wenn die elektronische Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.
7. In den Fällen gemäss Abs. 6 stellt das Landratspräsidium fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob die Stimmen gezählt werden müssen. Jedes Ratsmitglied kann die Zählung verlangen.
8. Das Landratspräsidium kann mitstimmen und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.