Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 84 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Fragestellung

Sitzungen des Landrats - Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 84 Geschäftsordnung des Landrats · Fragestellung

1. Vor der Abstimmung gibt das Landratspräsidium eine Übersicht über die gestellten Anträge und unterbreitet einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen. Einwände gegen diesen Vorschlag sind sofort zu erledigen.

2. Unterabänderungsanträge sind vor den Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Bei einer Abstimmung dürfen nie mehr als 2 Anträge einander gegenübergestellt werden.

← § 83 Geschäftsordnung des Landrats Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Eröffnung § 85 Geschäftsordnung des Landrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →