131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 84 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Fragestellung
Sitzungen des Landrats - Abstimmungen
§ 84 Geschäftsordnung des Landrats · Fragestellung
1. Vor der Abstimmung gibt das Landratspräsidium eine Übersicht über die gestellten Anträge und unterbreitet einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen. Einwände gegen diesen Vorschlag sind sofort zu erledigen.
2. Unterabänderungsanträge sind vor den Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Bei einer Abstimmung dürfen nie mehr als 2 Anträge einander gegenübergestellt werden.