§ 83 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Protokoll der Landratssitzungen
§ 83 Geschäftsordnung des Landrats · Protokoll der Landratssitzungen
1. Das Protokoll soll unter Hinweis auf die Akten der beratenen Geschäfte die Hauptgesichtspunkte der Diskussionsvoten, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, die Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Landratspräsidiums enthalten.
2. Von den Verhandlungen werden Ton- und Bildaufzeichnungen angefertigt, gespeichert, öffentlich zugänglich gemacht und archiviert. Massgebend ist die schriftliche Fassung des Protokolls gemäss Abs. 1.
2bis. Zur Wahrung schützenswerter Interessen gemäss § 55 Abs. 2 des Landratsgesetzes kann im Einzelfall von einer Veröffentlichung der Aufzeichnungen abgesehen werden.
3. Das Protokoll wird in der Regel vor der nächsten Landratssitzung veröffentlicht. Einsprachen sind unverzüglich bei der Geschäftsleitung einzureichen. Wenn die Geschäftsleitung einen Änderungsantrag abgelehnt hat, so hat sie den Antragsteller oder die Antragstellerin davon zu unterrichten.
4. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann den Entscheid der Geschäftsleitung innert 5 Tagen seit Bekanntgabe beim Landrat anfechten.