131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 82 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Schluss der Beratung
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll
§ 82 Geschäftsordnung des Landrats · Schluss der Beratung
1. Das Landratspräsidium schliesst die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft ist.
2. Schluss der Beratung kann auf Antrag beschlossen werden, sofern die Vertreter oder Vertreterinnen der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind.