131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 80 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Ordnungsanträge
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll
§ 80 Geschäftsordnung des Landrats · Ordnungsanträge
1. Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren und lauten auf
a. Verschiebung der Beratungen;
b. Überweisung des Geschäftes an eine Kommission;
c. Rückweisung von Vorlagen nach beschlossenem Eintreten;
d. Schluss der Rednerliste;
dbis. * Schluss der Beratung gemäss § 82 Abs. 2;
e. * Rückkommen auf gefasste Beschlüsse nach Abschluss der Detailberatung und vor der Schlussabstimmung;
f. * Unterbrechung oder Beendigung der Landratssitzung.
2. Wird ein Ordnungsantrag während der Beratung eines Sachgeschäftes gestellt, so ist die Beratung auf diesen Ordnungsantrag zu beschränken und darüber abzustimmen, bevor die allgemeine Beratung weitergeführt wird.