131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 8 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Weiterbildung
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Dokumentation und Weiterbildung
§ 8 Geschäftsordnung des Landrats · Weiterbildung
1. Die Landeskanzlei organisiert im Auftrag der Geschäftsleitung für die Ratsmitglieder Kurse zur Einführung in die parlamentarische Arbeit und zur politischen Weiterbildung.
2. Sie kann Ratsmitgliedern die Teilnahme an Kursen ermöglichen, die von anderer Seite durchgeführt werden.