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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 79a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verfahren

Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll
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§ 79a Geschäftsordnung des Landrats · Verfahren

1. Anträge zum Aufgaben- und Finanzplan sind spätestens an der 2. ordentlichen Oktober-Landratssitzung einzureichen. Sofern nur 1 ordentliche Oktober-Landratssitzung stattfindet, sind sie spätestens an der 1. November-Landratssitzung einzureichen.

2. Sie können an der Sitzung, an der sie dem Landrat bekanntgegeben werden, mündlich begründet werden.

3. Der Regierungsrat und die Finanzkommission nehmen bei der Beratung des Aufgaben- und Finanzplans zu den Anträgen Stellung.

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