131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 79a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verfahren
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll
§ 79a Geschäftsordnung des Landrats · Verfahren
1. Anträge zum Aufgaben- und Finanzplan sind spätestens an der 2. ordentlichen Oktober-Landratssitzung einzureichen. Sofern nur 1 ordentliche Oktober-Landratssitzung stattfindet, sind sie spätestens an der 1. November-Landratssitzung einzureichen.
2. Sie können an der Sitzung, an der sie dem Landrat bekanntgegeben werden, mündlich begründet werden.
3. Der Regierungsrat und die Finanzkommission nehmen bei der Beratung des Aufgaben- und Finanzplans zu den Anträgen Stellung.