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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 77 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verbundene Beratung

Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll
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§ 77 Geschäftsordnung des Landrats · Verbundene Beratung

1. Der Landrat kann mehrere Geschäfte miteinander beraten, wenn sie sachlich zusammengehören.

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