131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 77 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verbundene Beratung
Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll
§ 77 Geschäftsordnung des Landrats · Verbundene Beratung
1. Der Landrat kann mehrere Geschäfte miteinander beraten, wenn sie sachlich zusammengehören.