§ 76 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Redeordnung
§ 76 Geschäftsordnung des Landrats · Redeordnung
1. Wer in der Beratung das Wort ergreifen will, hat sich bei den Vizepräsidien zu melden. Das Wort erhalten in der Regel in folgender Reihenfolge
a. * Die Kommissionsberichterstatter und Kommissionsberichterstatterinnen;
b. die Antragstellerinnen und Antragsteller;
c. die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen;
d. die weiteren Ratsmitglieder.
2. Die Mitglieder des Regierungsrats können auf ihr Verlangen das Wort ergreifen.
3. In der Regel wird einem Ratsmitglied zum gleichen Gegenstand nur zweimal das Wort gestattet. Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitglieder des Regierungsrats sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
4. Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen, so übergibt es für die Dauer der Beratung den Vorsitz einem Vizepräsidium.
5. Solange ein Vizepräsidium den Vorsitz nicht führt, kann es sich ebenfalls in die Rednerliste eintragen.
6. Zur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen ausserhalb der Reihenfolge erteilt. Der Redner oder die Rednerin muss sich auf Bemerkungen zur formellen Behandlung des Beratungsgegenstandes oder zur Anwendung der Geschäftsordnung beschränken.