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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 75 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Traktandenliste

Sitzungen des Landrats - Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll
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§ 75 Geschäftsordnung des Landrats · Traktandenliste

1. Die Geschäftsleitung legt Inhalt und Reihenfolge der Traktandenliste für die nächste Landratssitzung nach der vorangehenden Landratssitzung fest.

1bis. In zwingenden Fällen kann das Landratspräsidium am Sitzungstag eine Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste anordnen.

2. Am Sitzungstag können neue Geschäfte nur mit Zustimmung von 2/3 der Stimmenden aufgenommen werden.

3. Am Sitzungstag können Geschäfte mit einfachem Mehr von der Traktandenliste abgesetzt werden. Parlamentarische Vorstösse können unter derselben Bedingung nur abgesetzt werden, wenn der Urheber oder die Urheberin des Vorstosses abwesend ist und keine Stellvertretung bestimmt worden ist.

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