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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 74 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verhandlungsfähigkeit

Sitzungen des Landrats - Einberufung und Beschlussfähigkeit
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§ 74 Geschäftsordnung des Landrats · Verhandlungsfähigkeit

1. Wird während der Landratssitzung die Verhandlungsfähigkeit bezweifelt, so muss sie das Landratspräsidium feststellen lassen. Ist der Landrat nicht verhandlungsfähig, so beendet das Landratspräsidium die Sitzung.

2. Die Präsenz und die Verhandlungsfähigkeit werden durch den Landschreiber oder die Landschreiberin festgestellt.

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