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§ 73 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Sitzungstage und Sitzungszeiten

Sitzungen des Landrats - Einberufung und Beschlussfähigkeit
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§ 73 Geschäftsordnung des Landrats · Sitzungstage und Sitzungszeiten

1. Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel 14-täglich an einem Donnerstag statt. Das Landratspräsidium lädt die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrats schriftlich unter Beilage der Traktandenliste mindestens 8 Tage vorher ein.

2. In der Sitzungseinladung sind die Sitzungszeiten verbindlich festgelegt. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Beendigung der Beratung eines Geschäfts, kann das Landratspräsidium eine Verlängerung um höchstens eine halbe Stunde anordnen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Stimmenden.

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