131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 72 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Sitzungsort
Sitzungen des Landrats - Einberufung und Beschlussfähigkeit
§ 72 Geschäftsordnung des Landrats · Sitzungsort
1. Findet eine Sitzung des Landrats ausnahmsweise nicht im Landratssaal in Liestal statt, so gibt die Landeskanzlei den Sitzungsort öffentlich bekannt.