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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 72 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Sitzungsort

Sitzungen des Landrats - Einberufung und Beschlussfähigkeit
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§ 72 Geschäftsordnung des Landrats · Sitzungsort

1. Findet eine Sitzung des Landrats ausnahmsweise nicht im Landratssaal in Liestal statt, so gibt die Landeskanzlei den Sitzungsort öffentlich bekannt.

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